Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997
Wahl von Rektoren/Rektorinnen, Vizerektoren/Vizerektorinnen, Dekanen/Dekaninnen, Studiendekanen/Studiendekaninnen und Vorsitzenden von Kollegialorganen
§ 16.
(1) Die Wahlen des Rektors, der Vizerektoren, der Dekane, der Studiendekane sowie der Vorsitzenden der Kollegialorgane sind geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die Wahl gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend war. Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen zu regeln (Wahlordnung).
(2) Für die Abberufung des Rektors, des Dekans, des Studiendekans und des Institutsvorstandes bzw. gewählten Vorstandes einer Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts sowie der Vorsitzenden von Kollegialorganen vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches die Wahl durchgeführt hat. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit; Stimmübertragungen sind dabei unzulässig. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl des betreffenden Organs bzw. Vorsitzenden zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12126671
alte Dokumentnummer
N7199711009I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)