§ 16 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1997

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997

Wahl von Rektoren/Rektorinnen, Vizerektoren/Vizerektorinnen, Dekanen/Dekaninnen, Studiendekanen/Studiendekaninnen und Vorsitzenden von Kollegialorganen

§ 16.

(1) Die Wahlen des Rektors, der Vizerektoren, der Dekane, der Studiendekane sowie der Vorsitzenden der Kollegialorgane sind geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die Wahl gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend war. Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen zu regeln (Wahlordnung).

(2) Für die Abberufung des Rektors, des Dekans, des Studiendekans und des Institutsvorstandes bzw. gewählten Vorstandes einer Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts sowie der Vorsitzenden von Kollegialorganen vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches die Wahl durchgeführt hat. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit; Stimmübertragungen sind dabei unzulässig. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl des betreffenden Organs bzw. Vorsitzenden zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12126671

alte Dokumentnummer

N7199711009I

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