Kommissionen
§ 16.
(1) Jedes Kollegialorgan kann aus seiner Mitte zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände ständige und nichtständige Kommissionen einsetzen. Sofern dies der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dient, können ständige oder nichtständige Kommissionen mit der Vollmacht zur Entscheidung in den ihnen übertragenen Angelegenheiten ausgestattet werden.
(2) Die Kommissionen sind gemäß § 15 Abs. 9 UOG so zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist. Auch die anderen in dem betreffenden Kollegialorgan vertretenen Personengruppen und die ihnen angehörenden Personen können in Kommissionen vertreten sein. Ein Vertreter einer anderen Personengruppe hat der Kommission anzugehören, wenn Angelegenheiten behandelt werden, von denen diese Personengruppe betroffen ist. Der Vorstand (Leiter) einer Universitätseinrichtung, über die in einer Kommission verhandelt wird, gehört ihr jedenfalls an. Die Bestimmungen des § 64 Abs. 4 UOG gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10009428
Dokumentnummer
NOR40007296
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