§. 16.
(1) Die staatlichen Specialuntersuchungsstellen sind an den im Anhange der gegenwärtigen Verordnung kundgemachten Tarif nur insoweit gebunden, als es sich um technische Untersuchungen über Anlangen der mit der Aufsicht über die Handhabung des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 betrauten Behörden und Organe, sowie der Gerichte handelt.
(2) Die Frage, aus welchen Mitteln die Kosten jener über Anlangen einer der bezeichneten Behörden oder Organe ausgeführten technischen Untersuchungen zu bestreiten seien, für welche der Ersatz nicht nach §. 29, Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 hereingebracht werden kann, ist nach den für die betreffende staatliche Anstalt bestehenden besonderen Normen zu beurtheilen.
(3) Für die von Behörden in anderen als den in Handhabung des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 sich ergebenden Fällen, sowie für die von Privatpersonen gestellten Untersuchungsanträge gelten die diesbezüglichen Specialbestimmungen, beziehungsweise die an der staatlichen Anstalt eingeführten besonderen Gebürensätze.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Gesetzesnummer
10010162
Dokumentnummer
NOR12128862
alte Dokumentnummer
N8189737374L
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