Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).
Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich
§ 16.
(1) Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“. Erhalter von Fachhochschulen und Fachhochschulen haben – unabhängig von Dateneingaben anderer Normen – folgende Daten in der Applikation „BIS“ zu verarbeiten:
- 1. Studierendendaten der Fachhochschul-Studiengänge gemäß Anlage 2;
- 2. Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5;
- 3. Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Anlage 7;
- 4. Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Anlage 10;
- 5. Daten über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15;
- 6. Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a des OeAD-Gesetzes – OeADG, BGBl. I Nr. 99/2008.
(2) Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Abs. 1 im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:
- 1. an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (§ 18 Abs. 1): Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5.
- 2. an die Bundesministerin oder den Bundesminister:
- a) Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß Anlage 7,
- b) Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Anlage 10, sowie
- c) Daten für die zentrale Mobilitäts- und Koordinationsdatenbank gemäß § 10a OeADG.
- 3. an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“:
- a) Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5,
- b) Studierendendaten gemäß Anlage 7 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens,
- c) Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Anlage 10, sowie
- d) Daten über studienbezogene Auslandaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 (§ 29 Abs. 2);
(3) Daten gemäß Z 2.2 der Anlage 3 sind von den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln. Daten der Anlage 14 (UHStat 1) sind von den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Erhebungsformularen gemäß den §§ 26 und 27 unmittelbar an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
Schlagworte
Mobilitätsdatenbank
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022
Gesetzesnummer
20010725
Dokumentnummer
NOR40216341
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