Eintragung, Streichung und Aufhebung von Standorten
§ 16.
(1) Die zuständige Stelle hat auf Antrag des Eintragungswerbers bzw. der Eintragungswerberin, der Angaben gemäß Anhang V der EMAS-V zu enthalten hat, einen geprüften Standort unter Zuteilung einer Nummer in das Standorteverzeichnis einzutragen, wenn
- 1. eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,
- 2. glaubhaft gemacht ist, daß der Standort alle Bedingungen der EMAS-V erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs I, und
- 3. die auf Grund einer Verordnung nach § 21 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.
(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort Kenntnis erlangt hat.
(3) Eine Streichung eines eingetragenen Standortes (§ 15 Abs. 2 Z 2), eine Ablehnung der Eintragung sowie eine Zurücknahme der Ablehnung einer Eintragung (§ 15 Abs. 2 Z 3 und 4), eine vorübergehende Aufhebung der Eintragung sowie eine Zurücknahme der vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung (§ 15 Abs. 2 Z 5 und 6) hat nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 3 oder 4 der EMAS-V und nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach den Bestimmungen des AVG mit Bescheid zu erfolgen. Sofern die Voraussetzungen für eine Ablehnung, vorübergehende Aufhebung oder Streichung einer Eintragung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 und 4 der EMAS-V bereits im Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhaltes vor Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens weggefallen sind, ist von einer Einleitung eines solchen Verfahrens abzusehen.
(4) Im Verfahren nach Abs. 3 ist der Umweltgutachter sowie gegebenenfalls die Behörde im Sinne des § 15 Abs. 5 zu hören und haben das betroffene Unternehmen und der Umweltanwalt im Sinne des § 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG einschließlich des Berufungsrechtes gemäß § 19 Abs. 2 sowie des Rechts der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.
(5) Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-V und dieses Bundesgesetzes über die Eintragung, Streichung einer Eintragung, Ablehnung einer Eintragung, Zurücknahme einer Ablehnung der Eintragung, vorübergehende Aufhebung einer Eintragung und Zurücknahme einer vorübergehenden Aufhebung der Eintragung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Umweltbegutachtungs- und Standorteverzeichnissystems und der Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.
Schlagworte
Umweltbegutachtungssystem
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010883
Dokumentnummer
NOR12138362
alte Dokumentnummer
N8199530499L
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