Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Anforderungen für Gasanalysatoren
§ 16.
(1) Die Verwendung von Online-Gaschromatografen und von extraktiven oder nicht extraktiven Gasanalysatoren zur Bestimmung von Zusammensetzungsdaten für gasförmige Stoffströme bei der Anwendung von Berechnungsmethodiken gemäß § 7 Abs. 1 ist unter Berücksichtigung von Abs. 2 und 3 zulässig.
(2) Die Betreiber dieser Analysensysteme sind an die Anforderungen der EN ISO 9001:2000 gebunden. Der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen kann in Form einer Zertifizierung des Systems durch eine kompetente Stelle erbracht werden. Kalibrierdienste und Lieferanten von Kalibriergasen müssen nach EN ISO 17025:2005 akkreditiert sein.
(3) Das Instrument ist von einem akkreditierten Labor erstmals und danach in Jahresabständen nach EN ISO 10723:1995 „Erdgas - Bewertung der Leistungsfähigkeit von Online-Analysensystemen“ zu validieren. Ist dies nicht der Fall, so gibt der Inhaber die erste Validierung und die jährlichen Vergleichsuntersuchungen wie folgt in Auftrag:
- 1. Erstvalidierung: Diese erfolgt vor dem 31. Jänner 2008 oder als Teil der Inbetriebnahme für ein neues System. Sie setzt voraus, dass ein Satz von mindestens fünf Proben, die für den erwarteten Wertebereich repräsentativ sind, einschließlich einer Blindprobe für jeden relevanten Parameter und Stoffstrom, so oft analysiert wird, wie dies zur Charakterisierung der Reproduzierbarkeit der Methode und zur Ermittlung der Kalibrierkurve des Instruments erforderlich ist.
- 2. Jährliche Vergleichsuntersuchung: Die Vergleichsuntersuchung der Analyseergebnisse wird ein Mal jährlich von einem akkreditierten Labor durchgeführt, wobei eine repräsentative Stoffstromprobe nach einer Referenzmethode wiederholt auf die einzelnen Parameter analysiert wird.
- 3. Der Inhaber nimmt für alle maßgeblichen Daten des betreffenden Jahres konservative Anpassungen vor, damit Emissionen nicht unterschätzt werden, wenn zwischen den Ergebnissen des Gasanalysators oder des Gaschromatografen und denen des akkreditierten Labors Unterschiede festgestellt werden, die zu einer Unterschätzung der Emissionen führen könnten. Jeder statistisch signifikante (2 sigma) Unterschied zwischen den Endergebnissen (zB für die Zusammensetzungsdaten) des Gasanalysators oder des Gaschromatografen und des akkreditierten Labors ist der zu ständigen Behörde gemäß § 26 EZG anzuzeigen und unter der Überwachung des akkreditierten Labors umgehend abzuklären. Die unabhängige Prüfeinrichtung ist bei der Prüfung gemäß § 9 EZG darüber zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20005558
Dokumentnummer
NOR40092652
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