§ 16 UBASG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Besoldung

§ 16

(1) § 16.Für die Besoldung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54.

(2) Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt

  1. 1. für das Mitglied die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5,
  2. 2. für den Stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6.

(3) Dem Vorsitzenden gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes 1956.

(4) Für die Einstufung eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates in die Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.

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