Frequenznutzungsgebühren für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst
§ 16.
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen, nicht unter die §§ 9 bis 15 fallenden Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk; Radio Regulations; Edition 2020; abrufbar unter „https://www.itu.int/pub/R-REG-RR “) beträgt die Gebühr je Funksender jährlich 240 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20012770
Dokumentnummer
NOR40266858
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