§ 16 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen

§ 16.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie § 15 bleiben unberührt.

(2) Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die

  1. 1. Sicherheit des Netzbetriebes,
  2. 2. Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
  3. 3. Interoperabilität von Diensten und
  4. 4. Einhaltung der gemäß § 5 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen

    entsprechen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

(4) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Telefonfestnetzes oder in Fällen höherer Gewalt die Verfügbarkeit von öffentlichen Telefonfestnetzen und von öffentlichen Telefondiensten an festen Standorten sicherzustellen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132559

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