§ 16.
Wenn Geschwister als Erben eintreten, und wenn der berufene Anerbe, sowie alle oder einige Miterben oder ihre gesetzlichen Vertreter darauf antragen, so kann die Auseinandersetzung zwischen ihnen einen Aufschub erleiden. In diesem Falle ist der Hof den betreffenden Geschwistern zum gemeinsamen Eigenthum mit dem Vorbehalte einzuantworten, dass der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen kann.
Hiedurch wird die Erbtheilung (§§ 18 bis 21) zwischen den gemeinsamen Besitzübernehmern auf so lange hinausgeschoben, bis der Anerbe sein Anerbenrecht geltend macht.
Will ein anderer Theilhaber aus der Gemeinschaft austreten oder stirbt während der Dauer derselben eines der Geschwister ohne Nachkommenschaft, so sind die anderen Theilhaber berechtigt, den erledigten Miteigenthumsantheil nach den Bestimmmungen der §§ 19 und 21 zu übernehmen. Machen sie von dieser Berechtigung keinen Gebrauch oder sind nach dem verstorbenen Theilhaber Nachkommen vorhanden, so ist mit der Durchführung der hinausgeschobenen Erbtheilung vorzugehen.
Jene Miterben, die der im Absatze 2 und 3 vorgesehenen Gemeinschaft nicht angehören, sind mit ihren Erbtheilen gemäß den Bestimmungen der §§ 18 - 21 sofort abzufertigen.
Zu Abs. 2 und 3: Zur Erbteilung vgl. die §§ 165 ff Außerstreitgesetz,
RGBl. Nr. 208/1854.
Schlagworte
Erbteilung, Eigentum, Teilhaber, Miteigentumsanteil, Erbteil,
Aufschiebung, Aussetzung, Teilungsaufschub, Geschwisterhof,
Geschwisterhausung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2019
Gesetzesnummer
10001710
Dokumentnummer
NOR12022772
alte Dokumentnummer
N2190010844S
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