§ 16 Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2023

Evaluierung

§ 16.

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2022 unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, der Österreichischen Tierärztekammer und der Gewerkschaft der Privatangestellten ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Tierärztliche Ordinationsassistenz in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.

Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20010245

Dokumentnummer

NOR40204579

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