§ 16 Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

jetzt § 17

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 16.

(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 und 16 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

jetzt § 17

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20010712

Dokumentnummer

NOR40215848

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