jetzt § 17
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 16.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 und 16 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 6 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
jetzt § 17
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
20010712
Dokumentnummer
NOR40215848
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