Umgang mit Pferden
§ 16.
(1) Innerhalb von 24 Stunden muss den Pferden jedenfalls eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens acht Stunden gewährt werden.
(2) Werden Pferde regelmäßig zu Arbeitsleistungen herangezogen, so sind ihnen innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage, an denen sie bewegt werden, zu gewähren.
(3) Werden Pferde zum Gespannfahren verwendet, so muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht der voll beladenen Kutsche bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20003832
Dokumentnummer
NOR40060496
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