§ 16 TAKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2005

Kundmachung von Verordnungen

§ 16.

(1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, die bis zum 31. 12. 2003 in den “Amtlichen Veterinärnachrichten" des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen kundgemacht wurden, können gegen Ersatz der Gestehungskosten beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bezogen werden.

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