Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).
Tabakwarenlager
§ 16.
(1) Tabakwarenlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die der Lagerung von Tabakwaren unter Steueraussetzung dienen.
(2) Wer Tabakwaren unter Steueraussetzung lagern will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Tabakwarenlagers ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Tabakwarenumsatz, berechnet nach Kleinverkaufspreisen, mindestens 10 Millionen Schilling und die durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat betragen. § 14 Abs. 2 bis 8 und § 15 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022
Gesetzesnummer
10004877
Dokumentnummer
NOR12053461
alte Dokumentnummer
N3199423640L
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