Abschnitt IV.
Genehmigung der Betriebsanlage.
§ 16
(1) § 16.Jede Anlage zur Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln (Erzeugungsanlage) sowie jede Änderung bestehender Erzeugungsanlagen oder ihres Betriebsvorganges bedarf einer besonderen behördlichen Genehmigung.
(2) Ein Wechsel in der Person des befugten Erzeugers bedingt keine neue Genehmigung der Erzeugungsanlage. Hingegen tritt die Genehmigung außer Kraft, wenn der Betrieb binnen Jahresfrist nach dem im Genehmigungsbescheid für die Fertigstellung der Anlage festgesetzten Zeitpunkt nicht aufgenommen wird oder infolge Erlöschens der Erzeugungsbefugnis drei Jahre hindurch eingestellt war. Diese Fristen können bei Vorhandensein berücksichtigungswürdiger Gründe angemessen verlängert werden.
(3) Soll eine Erzeugungsanlage, die durch Elementarereignisse oder sonstige Zufälle vollständig zerstört worden ist, wieder errichtet und in Betrieb gesetzt werden, so ist dieses Vorhaben einer beabsichtigten Neuerrichtung gleichzuhalten.
(4) Die Abs. 1 bis 3 finden auf die Verschleiß- und Lagerräume der Groß- und Kleinverschleißer (Verschleißräume, Verschleißlager) dem Sinne nach Anwendung.
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