§ 16 Suchtgiftverordnung 1979

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1996

§ 16.

(1) Für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes Suchtgifte, ausgenommen die in § 9 genannten Stoffe und Cocain, fortlaufend benötigen, sind nach Zweckmäßigkeit Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat ab Ausstellungsdatum auszustellen. Hiezu darf nur das vierteilige amtliche Formblatt (Teile I, II, III und IV) im Durchschreibeverfahren verwendet werden.

(2) Die vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde an die Ärzte gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen.

(3) Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl der Formblätter ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Die Verschreibungsvorschriften des § 14 gelten auch für die Dauerverschreibung. Innerhalb deren Geltungsdauer darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen.

(5) Die Teile I, II und III des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind beim ersten Bezug in der Apotheke zurückzubehalten und bei jeder Abgabe mit dem Stempel der Apotheke und einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Die Teile I und II verbleiben in der Apotheke, wobei Teil I zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil III ist sofort nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zur Vormerkführung einzusenden. Teil IV verbleibt bei dem Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden einzusenden oder vorzulegen hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132788

alte Dokumentnummer

N8197928700L

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