Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1985
Anrechnung von Studien und Prüfungen
§ 16.
(1) Ordentlichen Hörern, die sich nach § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterwerfen, ist eine gemäß der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, bestandene
- 1. rechtshistorische Staatsprüfung als erste Diplomprüfung,
- 2. judizielle Staatsprüfung als Teilprüfungen aus den im § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Fächern,
- 3. staatswissenschaftliche Staatsprüfung als Teilprüfungen aus den in § 5 Abs. 2 Z 5, 6, 7, 9 lit. c und d sowie Z 10 lit. a und b genannten Fächern anzuerkennen, sofern die staatswissenschaftliche Staatsprüfung als zeitlich zweite Staatsprüfung abgelegt wurde.
(2) Die nach der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, anrechenbaren Semester sind von den zuständigen akademischen Behörden in die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen.
(3) Die zuständige akademische Behörde entscheidet über die Anrechnung nach Abs. 1 und 2 sowie über die Anerkennung anderer Leistungsnachweise (Übungen, Seminare, Kolloquien) und der Inskription von Lehrveranstaltungen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1985
Schlagworte
Studienordnung
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
10009461
Dokumentnummer
NOR12120399
alte Dokumentnummer
N7197814702L
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