§ 16 Studium der Rechtswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1985

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1985

Anrechnung von Studien und Prüfungen

§ 16.

(1) Ordentlichen Hörern, die sich nach § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterwerfen, ist eine gemäß der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, bestandene

  1. 1. rechtshistorische Staatsprüfung als erste Diplomprüfung,
  2. 2. judizielle Staatsprüfung als Teilprüfungen aus den im § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Fächern,
  3. 3. staatswissenschaftliche Staatsprüfung als Teilprüfungen aus den in § 5 Abs. 2 Z 5, 6, 7, 9 lit. c und d sowie Z 10 lit. a und b genannten Fächern anzuerkennen, sofern die staatswissenschaftliche Staatsprüfung als zeitlich zweite Staatsprüfung abgelegt wurde.

(2) Die nach der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, anrechenbaren Semester sind von den zuständigen akademischen Behörden in die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen.

(3) Die zuständige akademische Behörde entscheidet über die Anrechnung nach Abs. 1 und 2 sowie über die Anerkennung anderer Leistungsnachweise (Übungen, Seminare, Kolloquien) und der Inskription von Lehrveranstaltungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1985

Schlagworte

Studienordnung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10009461

Dokumentnummer

NOR12120399

alte Dokumentnummer

N7197814702L

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