Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Rigorosum
§ 16.
(1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.
(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
- a) der systematische und problemgeschichtliche Gesamtbereich, dem die Dissertation angehört. Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen (defensio dissertationis, § 25 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
- b) das gemäß § 13 Abs. 3 lit. b gewählte Fach;
- c) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.
(3) Das Rigorosum ist mündlich abzuhalten.
(4) § 9 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009328
Dokumentnummer
NOR12119113
alte Dokumentnummer
N7197130985L
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