Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
V. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 16.
(1) § 1 Abs. 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 2 und 4, § 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 6, § 13 Abs. 2 bis 4 und § 15 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 720/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(2) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Novelle neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden.
(3) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 2 haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dem auf Grund dieser Novelle neu zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen. In diesem Falle werden alle an einer Katholisch-Theologischen Fakultät oder gemäß § 13 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen an einer kirchlichen Lehranstalt zurückgelegten Studien zur Gänze für die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009326
Dokumentnummer
NOR12119085
alte Dokumentnummer
N7197130957L
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