Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Akademische Grade
§ 15.
(Anm.: richtig: § 16.) (1) An die Absolventinnen des Diplomstudiums eines der beiden Studienzweige der Studienrichtung Betriebswirtschaft ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque“, an die Absolventen des Diplomstudiums einer der beiden Studienzweige der Studienrichtung Betriebswirtschaft ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“, zu verleihen.“
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium (Universitätskollegium) anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009563
Dokumentnummer
NOR12124462
alte Dokumentnummer
N7199312941A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
