§ 16 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

4. Abschnitt

Günstiger Studienerfolg Allgemeine Voraussetzungen

§ 16

§ 16. Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

  1. 1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
  2. 2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
  3. 3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

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