§ 16 STCW-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2000

5. Teil

Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmung

§ 16.

(1) Bis zum 1. Februar 2002 können für Seeleute, die vor dem 1. August 1998 eine zugelassene Seefahrtzeit und ein zugelassenes Schulungs- und Ausbildungsprogramm oder einen zugelassenen Ausbildungskurs begonnen haben, weiterhin gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden, Befähigungszeugnisse erteilt, anerkannt und mit Vermerken versehen werden.

(2) Bis zum 1. Februar 2002 kann die Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Vermerken weiterhin gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden, verlängert und erneuert werden.

(3) In den Fällen, in denen die Gültigkeit der Befähigungszeugnisse erneuert oder verlängert wird, die nach den Bestimmungen erteilt worden sind, welche vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden, können die auf den ursprünglichen Befähigungszeugnissen angegebenen Begrenzungen für die Tonnage wie folgt ersetzt werden:

  1. 1. “Bruttoraumgehalt von 200 Registertonnen" durch “Bruttoraumzahl von 500";
  2. 2. “Bruttoraumgehalt von 1 600 Registertonnen" durch “Bruttoraumzahl von 3 000".

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