Abschnitt 4
Verfahren Allgemeines
§ 16.
Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046144
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