§ 16 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Abschnitt 4

Verfahren Allgemeines

§ 16.

Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß § 21, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß § 110 erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046144

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