§ 16 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

IV. ABSCHNITT Betrieb österreichischer Seeschiffe Der Reeder

§ 16

Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat für dessen Ausrüstung, Bemannung und Verproviantierung zu sorgen. Er bestellt und enthebt den Kapitän. Unter Vorbehalt seiner gesetzlichen Befugnisse und Pflichten werden die Aufgaben des Kapitäns vom Reeder im Rahmen des Arbeitsvertrages bestimmt.

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