§ 16 Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

4. Teil

Schlußbestimmungen Übergangsbestimmung

§ 16.

Nicht gekennzeichnete Ausrüstung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurde, darf bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht oder auf österreichischen Seeschiffen verwendet werden, sofern sie nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Baumusterzulassungen hergestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159722

alte Dokumentnummer

N9199959140L

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