4. Teil
Schlußbestimmungen Übergangsbestimmung
§ 16.
Nicht gekennzeichnete Ausrüstung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurde, darf bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht oder auf österreichischen Seeschiffen verwendet werden, sofern sie nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Baumusterzulassungen hergestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
10012931
Dokumentnummer
NOR12159722
alte Dokumentnummer
N9199959140L
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