§ 16 SanG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Voraussetzungen

§ 16.

(1) Zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters sind Personen berechtigt, die

  1. 1. eigenberechtigt sind,
  2. 2. die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  3. 3. über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen,
  4. 4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen,
  5. 5. Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren und
  6. 6. Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu befürchten ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)