§ 16.
Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 erster Unterabsatz oder 3, des § 2 Abs. 1, 3 oder 4, der §§ 3 oder 4 Abs. 1 bis 3, des § 5, Abs. 3 oder 4, oder des § 6 oder des § 8a zuwiderhandelt, kann, unbeschadet der Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18, 20, bis 26 des Bundesgesetzes B. G. Bl. Nr. 531/1923 gegen den unlauteren Wettbewerb finden entsprechende Anwendung.
Schlagworte
BGBl. Nr. 531/1923
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010226
Dokumentnummer
NOR12129574
alte Dokumentnummer
N8193737734L
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