§ 16 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1972

ABSCHNITT V

Erlöschen der Bewilligungen Allgemeines

§ 16.

(1) Die Bewilligungen erlöschen:

  1. a) durch Verzicht des Bewilligungsinhabers oder durch Ablauf des Bewilligungszeitraumes,
  2. b) durch Tod des Bewilligungsinhabers, wenn die Bewilligungen nicht übernommen werden (§ 14 Abs. 1 lit. c),
  3. c) durch Widerruf seitens der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde.

(2) Die Zusatzbewilligung erlischt außerdem durch Erlöschen der Hauptbewilligung, zu der sie erteilt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147066

alte Dokumentnummer

N9196513989A

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