ABSCHNITT V
Erlöschen der Bewilligungen Allgemeines
§ 16.
(1) Die Bewilligungen erlöschen:
- a) durch Verzicht des Bewilligungsinhabers oder durch Ablauf des Bewilligungszeitraumes,
- b) durch Tod des Bewilligungsinhabers, wenn die Bewilligungen nicht übernommen werden (§ 14 Abs. 1 lit. c),
- c) durch Widerruf seitens der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde.
(2) Die Zusatzbewilligung erlischt außerdem durch Erlöschen der Hauptbewilligung, zu der sie erteilt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147066
alte Dokumentnummer
N9196513989A
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