Maßnahmen
§ 16
(1) § 16.In den gesperrten Beständen oder Betrieben ist vom Landeshauptmann Folgendes durchzuführen:
- 1. Es sind Untersuchungen an Tieren, ausgenommen Erzeugnisse der Aquakultur, vorzunehmen, um vorschriftswidrige Behandlungen und vor allem etwaige Spuren von Einpflanzungen (zB arzneimittelabgebende Implantate) feststellen zu können, und es ist eine repräsentative Anzahl an Stichproben zu entnehmen. Hierzu besteht die Möglichkeit, wenn dies zur Abklärung eines Verdachtes auf vorschriftswidrige Behandlung unverzichtbar ist, auch Schlachtungen gemäß § 4 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 anzuordnen.
- 2. Bei Erzeugnissen der Aquakultur sind bei Kontrollen mehr als die Hälfte der Teiche der betroffenen Teichwirtschaft zu beproben, wobei der Probenumfang abhängig von der Größe der einzelnen Teiche mindestens zwei bis höchstens zehn Fische umfassen muss. Es sind vorzugsweise Fische zu beproben, die zur Abgabe bestimmt sind. Erforderlichenfalls sind auch amtliche Proben von Futtermitteln und andere weiterführende Proben zu entnehmen.
- 3. Es sind Kontrollen zur Feststellung von nicht zulässigen Stoffen oder Erzeugnissen in betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Tiere aufgezogen, gehalten oder gemästet werden und in mit diesen im Zusammenhang stehenden Betrieben oder in den Herkunftsbetrieben der Tiere vorzunehmen. Im Zuge der Kontrollen sind, wenn es zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist, auch amtliche Proben von Tränkwasser und Futtermitteln der Tiere zu entnehmen.
- 4. Es können weitere Kontrollen, die zur Aufklärung des Ursprungs der nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse oder der behandelten Tiere erforderlich sind, vorgenommen werden.
- 5. Bei Milch, Eiern oder Honig sind Kontrollen gemäß § 35 LMSVG durchzuführen.
(2) Erstreckt sich der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung auch auf andere Tierarten sowie auf weitere Bestände von Tieren in anderen Betrieben, die in wirtschaftlicher Verbindung zum kontrollierten Betrieb stehen, so sind die notwendigen Kontrollen vorzunehmen und erforderlichenfalls ist gemäß § 15 vorzugehen.
(3) Für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse betreffend die in den gesperrten Beständen gezogenen Proben gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt Folgendes:
- 1. Ergibt sich bei der Hälfte oder bei mehr als der Hälfte der genommenen Proben - ausgenommen Erzeugnisse der Aquakultur- ein positiver Befund, so hat der Betriebsinhaber die Wahl, ob er alle zum betroffenen Bestand gehörenden Tiere auf eigene Kosten kontrollieren lässt oder ob der Bestand gemäß §§ 15 und 17 Abs. 1 bis zur Abgabe der Tiere zur Tötung gesperrt bleiben soll. Werden auf Veranlassung des Betriebsinhabers alle Tiere des betroffenen Bestandes kontrolliert, so ist die Sperre der für unbedenklich befundenen Tiere aufzuheben.
- 2. Ergibt sich bei weniger als der Hälfte der genommenen Proben – ausgenommen Erzeugnisse der Aquakultur- ein positiver Befund, so sind bei den nicht beprobten Tieren des Bestandes vor dem Verbringen zur Schlachtung Stichproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Erforderlichenfalls ist § 4 Abs. 2 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2 bis 4 anzuwenden. Ist bei der Untersuchung der Stichproben wenigstens ein Tier positiv, so sind alle Tiere zu untersuchen. Die Sperre der für unbedenklich befundenen Tiere ist aufzuheben.
- 3. Ergibt sich bei Erzeugnissen der Aquakultur bei mehr als der Hälfte der beprobten Teiche ein positiver Befund, so hat der Betriebsinhaber die Wahl, ob er auf eigene Kosten alle in der Anlage vorhandenen Teiche oder Becken oder teichähnliche Becken, in denen Fische gehalten werden, kontrollieren lassen will oder ob er alle Fische zur Tötung abgibt.
- 4. Ergibt sich bei Erzeugnissen der Aquakultur bei weniger als der Hälfte der beprobten Teiche ein positiver Befund, so sind alle Fische der betroffenen Teiche mit positivem Befund zu töten. Vor einem beabsichtigten Verbringen von Fischen aus der gesperrten Teichanlage aus nicht beprobten Teichen sind repräsentative Stichprobenkontrollen gemäß Abs. 1 Z 2 durchzuführen. Ist eine Probe positiv, so sind alle in der Anlage vorhandenen Teiche oder Becken oder teichähnliche Becken, in denen Fische gehalten werden, zu untersuchen. Für die als unbedenklich befundenen Teiche ist die Sperre aufzuheben.
- 5. Ergeben die Untersuchungen bei keinem der Tiere beziehungsweise bei keinem der Teiche einen positiven Befund, so ist die Sperre unter Einhaltung des Abs. 6 aufzuheben.
(4) Aus einem gemäß § 15 Abs. 1 oder 3 gesperrten Betrieb dürfen im Betrieb vorhandene Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte, die noch keiner Untersuchung unterzogen worden sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, anderenfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen. Dies gilt auch für die während der Sperre des Betriebes gewonnenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte.
(5) Von einem gemäß § 15 Abs. 3 gesperrten Standort ist ein zeitweises Verbringen einzelner Bienenstöcke nur dann gestattet, wenn eine ausreichende Versorgung der Bienen mit Nahrung andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Dies muss dem Landeshauptmann unverzüglich gemeldet werden.
(6) Die Sperre eines Betriebes gemäß § 15 Abs. 1, welcher Tiere zur Gewinnung von Milch oder Eiern hält, ist aufzuheben, wenn Abs. 3 Z 5 erfüllt ist oder die laufende Produktion der tierischen Primärerzeugnisse nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
(7) Die Sperre gemäß § 15 Abs. 3 ist für jene Standorte aufzuheben, für die auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung nachgewiesen wird, dass keine vorschriftswidrige Behandlung erfolgt ist oder die laufende Produktion von Honig nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
(8) Bei Verdacht der Verabreichung von verbotenen Stoffen über Futtermittel oder Tränkwasser sind Stichprobenkontrollen von Futtermitteln und Tränkwasser im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb der Futtermittel durchzuführen.
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