§ 16 RKEG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Zuverlässigkeitsüberprüfungen

§ 16.

(1) Auf begründetes Ersuchen der kritischen Einrichtung ist zum Zweck der Bewertung eines potenziellen Sicherheitsrisikos für die kritische Einrichtung

  1. 1. Personal gemäß § 15 Abs. 2 Z 5, das über einen Zugang zu ihren Räumlichkeiten, Informationen oder Kontrollsystemen verfügt oder sonstige sensible Funktionen für die kritische Einrichtung wahrnimmt oder
  2. 2. eine Person, die eine unter Z 1 angeführte Funktion anstrebt,

(2) Zum Zweck der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 hat die kritische Einrichtung die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen dem Bundesminister für Inneres im elektronischen Weg über einen sicheren Kommunikationskanal strukturiert zu übermitteln. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort einschließlich des Geburtslandes, die Staatsangehörigkeiten, die Vornamen der Eltern, den Hauptwohnsitz, Strafregisterbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise aus Drittstaaten der letzten fünf Jahre in beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache, die bei erstmaliger Vorlage nicht älter als sechs Monate sein dürfen, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit sowie zur Übermittlung des Ergebnisses der Überprüfung an die ersuchende kritische Einrichtung zu enthalten. Zudem ist, wenn vorhanden, eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises oder Identitätsausweises (§ 35a SPG) des Herkunftsstaates, ansonsten eine Kopie eines Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen.

(3) Zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit ist der Bundesminister für Inneres zudem ermächtigt, jene personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die die Sicherheitsbehörden in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet haben. Darüber hinaus sind Staatsanwaltschaften und Gerichte ermächtigt, den Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Sicherheitsbehörden zur Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs zu ersuchen, soweit dies zur Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlich ist.

(5) Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit ist zu berücksichtigen, ob

  1. 1. die Person wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder
  2. 2. gegen die Person ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, anhängig ist, oder
  3. 3. gegen die Person ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, vorliegt, oder
  4. 4. die Person ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder
  5. 5. die Person ein Naheverhältnis zu einer kriminellen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben oder Vergehen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, insbesondere Schlepperei, begangen werden oder die Begehung der angeführten Delikte nicht ausgeschlossen werden kann.

(6) Der Bundesminister für Inneres hat das Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit unverzüglich der ersuchenden kritischen Einrichtung zu übermitteln.

(7) Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gebührt dem Bund von der ersuchenden kritischen Einrichtung als Ersatz ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist nach der Entrichtung der Gebühr durchzuführen. Der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012981

Dokumentnummer

NOR40272134

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