§ 16 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2006

Auslagerung der Aufgaben des Risikomanagements

§ 16.

(1) Die Pensionskasse kann die Aufgaben des Risikomanagements auslagern.

(2) Die Auslagerung von Tätigkeiten des Risikomanagements darf nur auf Grundlage eines schriftlichen Ausgliederungsvertrages erfolgen, der die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 25 PKG und dieser Verordnung, gewährleistet. Sie ist der FMA unter Vorlage des Vertrages unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Pensionskasse muss über ein effektives, unmittelbares Einsichts- und Weisungsrecht gegenüber denjenigen verfügen, an die Aufgaben des Risikomanagements ausgelagert werden. Umfassende Prüfungs- und Einsichtsmöglichkeit in alle Geschäftsunterlagen dieses externen Risikomanagements müssen für die FMA und den Abschlussprüfer sichergestellt werden; ebenso ist zu gewährleisten, dass die FMA ihre Aufsichtsbefugnisse, insbesondere nach § 33 PKG, auch gegenüber diejenigen treffen kann, an die Aufgaben des Risikomanagements ausgelagert werden.

(4) Die Pensionskasse hat einen internen Beauftragten zu bestellen, der die ordnungsgemäße Durchführung des ausgelagerten Risikomanagements sicherzustellen hat.

Schlagworte

Einsichtsrecht, Prüfungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081805

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