§ 16 Rekonstruktionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1955

ABSCHNITT V.

Verfahrensbestimmungen.

§ 16.

(1) Die Beiträge gemäß §§ 6, 7 sowie die Leistungen gemäß § 8 sind namens des Bundesministeriums für Finanzen von Abrechnungsstellen zu erheben.

(2) Abrechnungsstellen sind:

  1. a) die Österreichische Kontrollbank AG., Wien, für die dem Verband österreichischer Banken und Bankiers angehörenden Kreditunternehmungen;
  2. b) die Girozentrale der österreichischen Sparkassen, Wien, für die dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen angehörenden Kreditunternehmungen und die Steiermärkische Bank, Gesellschaft m. b. H.;
  3. c) die Pfandbriefstelle der österreichischen Landeshypothekenanstalten, Wien, für die dem Verband der österreichischen Landes-Hypothekenanstalten angehörenden Kreditunternehmungen;
  4. d) die Genossenschaftliche Zentralbank AG., Wien, für die dem Allgemeinen Verband für das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen in Österreich unmittelbar oder mittelbar angehörenden Kreditunternehmungen;
  5. e) die Österreichische Zentralgenossenschaftskasse, reg. Genossenschaft m. b. H., Wien, für die dem Österreichischen Genossenschaftsverband angehörenden Kreditunternehmungen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann Kreditunternehmungen, die nicht einem der in Abs. 2 genannten Verbände angehören, einer Abrechnungsstelle zuteilen.

(4) Den Abrechnungsstellen obliegt die Entgegennahme der Beiträge und Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 8.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR40268968

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