§ 16 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde

§ 16.

(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er wesentliche Lerninhalte erfaßt und wesentliche Lernziele erreicht hat und daß er imstande ist, die entsprechenden Kenntnisse und Einsichten in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123130

alte Dokumentnummer

N7199012745J

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