zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde
§ 16.
(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er wesentliche Lerninhalte erfaßt und wesentliche Lernziele erreicht hat und daß er imstande ist, die entsprechenden Kenntnisse und Einsichten in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123130
alte Dokumentnummer
N7199012745J
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