§ 16 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

3. Unterabschnitt Durchführung der Prüfungen (der Teilprüfungen) Durchführung der Vorprüfung

§ 16.

§ 15 Abs. 2 erster Satz, § 20 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 21 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 bis 9 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß

  1. 1. die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
  2. 2. Vorsitzender gemäß § 9 Abs. 2 der Schulleiter ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124715

alte Dokumentnummer

N7199326967J

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