Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen und
Gesamtbeurteilung
§ 16.
(1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen, soweit es sich nicht um die schriftlichen Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Halbtag die Reife- und Befähigungsprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Reife- und Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(6) Die in das Reife- und Befähigungsprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Reife- und Befähigungsprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Schlagworte
Reifeprüfung, Reifeprüfungsprotokoll
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009668
Dokumentnummer
NOR12122433
alte Dokumentnummer
N7198816907J
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