§ 16 Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1986

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Doktoratsstudium Studienziel und Zulassung

§ 16.

(1) Das Doktoratsstudium hat den Zweck, über das Diplomstudium hinaus die Befähigung der Studierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften weiterzuentwickeln.

(2) Die Zulassung zum Doktoratsstudium setzt die Ablegung der zweiten Diplomprüfung nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, oder den Abschluß des Studiums nach der Juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, bzw. nach dem Bundesgesetz über die Ablegung von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, BGBl. Nr. 281/1972, voraus.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120605

alte Dokumentnummer

N7197931560L

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