Ist erstmals auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode anzuwenden (vgl. § 45 Abs. 24).
V: BGBl. Nr. 215/1967
Wahlausschüsse
§ 16
(1) § 16.Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Dienststellenausschuß vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.
(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den (die) Schriftführer zu wählen; die Bestimmung des § 22 Abs. 1 letzte drei Sätze findet sinngemäß Anwendung. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkte des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.
(5) Jede für die Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson (Wahlzeuge) in den Dienststellenwahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuß kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt. § 22 Abs. 2 bis 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.
(7) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Dienststellenausschuss für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Aussenstellen, in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 neben der Dienststellenwahlkommission auch Sprengelwahlkommissionen bestellen. § 23 Abs. 3 ist anzuwenden. Für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, können Sprengelwahlkommissionen an der Einrichtung, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, bestellt werden.
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