Anrechnung und Anerkennung von Ausbildungsinhalten und Prüfungen
§ 16.
(1) Ausbildungsinhalte und Prüfungen sind für den dritten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Dies gilt insbesondere für Ausbildungsinhalte und Prüfungen aus der Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, dem ÖÄK‑Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) sowie der Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin.
(2) Für die Anerkennung von Ausbildungsinhalten und Prüfungen von einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung gemäß den §§ 4 oder 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, für ein Bachelorstudium gemäß diesem Bundesgesetz oder ein Masterstudium der Psychotherapie gilt § 78 UG sinngemäß.
(3) Eine Anerkennung oder Anrechnung von Prüfungen auf die Psychotherapeutische Approbationsprüfung ist nicht zulässig.
Schlagworte
Kinderpsychiatrie
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261787
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