4. ABSCHNITT
Produktsicherheitsbeirat
§ 16
(1) § 16.Beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ist ein Beirat (Produktsicherheitsbeirat) einzurichten. Die Tätigkeit im Beirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
(2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder je zwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes an. Sie werden von diesen Organisationen in den Beirat entsendet. Ihre Entsendung ist dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bekanntzugeben.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann zu den Sitzungen des Beirats darüber hinaus Sachverständige und Auskunftspersonen sowie Vertreter der Landeshauptmänner beiziehen; diese haben kein Stimmrecht; ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort nicht mit dem Tagungsort übereinstimmt.
(4) An den Sitzungen des Beirates dürfen auch Vertreter der Bundesministerien teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht.
(5) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, zu Sitzungen des Beirates Experten beizuziehen. Diese haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
(6) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz; er kann sich von einem Beamten seines Ministeriums vertreten lassen. Der Vorsitzende hat
kein Stimmrecht.
(7) Die Geschäftsführung des Beirates und seiner Fachausschüsse obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Dieses hat auch den Schriftführer beizustellen.
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