§ 16 ProkG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

5. Abschnitt

Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen Allgemeines

§ 16

(1) Für die Finanzprokuratur gelten die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Bediensteten des Bundes (insbesondere BDG 1979, Gehaltsgesetz 1956 [GehG], BGBl. Nr. 54, Vertragsbedienstetengesetz 1948 [VBG], BGBl. Nr. 86) insoweit, als dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Das Gehalt der Prokuraturanwälte nach § 11 Abs. 2 wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt in der

Gehaltsstufe

Euro

1

3.893,90

2

4.435,50

3

4.927,50

4

5.419,60

5

5.972,90

6

6.526,20

7

7.079,70

8

7.586,90

Dem Präsidenten der Finanzprokuratur gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 gemäß § 31 GehG.

(3) Für die Gehaltsstufe und die Vorrückungen gilt § 8 Abs. 1 GehG bzw. § 19 VBG mit der Maßgabe, dass für die Vorrückungen von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 ein Zeitraum von elf Jahren, im Übrigen an Stelle des zweijährigen Zeitraumes ein 4-jähriger Zeitraum erforderlich ist.

(4) Dem Leitenden Prokuraturanwalt gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß von 250 Euro, allen Prokuraturanwälten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 45,10 Euro.

(5) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Sonstige Zulagen sind ebenfalls nicht vorgesehen. Ändert sich das Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 lit. a GehG, so ändern sich die in der Tabelle in Abs. 2 angeführten Beträge im selben Verhältnis.

(6) Die juristischen Bediensteten im Anwaltsdienst, die nicht die Erfordernisse des § 11 erfüllen und noch nicht zum Prokuraturanwalt ernannt sind, sowie sämtliche nicht juristischen Bediensteten der Finanzprokuratur sind nach dem Besoldungsschema des allgemeinen Verwaltungsdienstes (GehG bzw. VBG) zu entlohnen.

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