§ 16 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 16.

Die Postämter sind berechtigt, Auskünfte abzulehnen oder von der Vorauszahlung der Mehrkosten abhängig zu machen, wenn die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Nachforschungen Kosten verursachen, welche die üblichen Nachforschungskosten übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145886

alte Dokumentnummer

N9195722566L

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