§ 16 PlG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie

§ 16.

(1) Zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ist berechtigt, wer

  1. 1. die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,
  2. 2. den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 14 und § 15, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikats gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen hat,
  3. 3. eigenberechtigt ist,
  4. 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat,
  5. 5. eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abgeschlossen hat,
  6. 6. einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie
  7. 7. in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen eingetragen ist.

(2) Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.

(3) Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155202

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