§ 16 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Personalaufwand

§ 16.

(1) Die Anzahl und Qualifikation der gemäß § 15 Abs. 1 dem Bund zugewiesenen Bediensteten richtet sich nach der Anzahl und Qualifikation der Bediensteten der Österreichischen Gesundheitskasse, die zum Stichtag 1. Oktober 2018 als Bedienstete einer Gebietskrankenkasse im Bereich der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben – GPLA sowie im Competence Center GPLA (CC‑GPLA) tätig sind.

(2) Zu der Anzahl nach Abs. 1 zum Stichtag 1. Oktober 2018 sind auch Bedienstete einzurechnen, die im Zeitpunkt dieses Stichtages dem Bereich der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben – GPLA sowie dem Competence Center GPLA (CC‑GPLA) angehörten und insbesondere karenziert sind oder gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen oder Präsenzdienst bzw. Zivildienst leisten oder vorübergehend zur Dienstleistung in einen anderen Bereich der Krankenversicherungsträger zugewiesen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40210418

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