§ 16 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Pensionskassenbeiträge

§ 16.

(1) Pensionskassenbeiträge sind die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag.

(2) Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die vereinbarten Arbeitnehmerbeiträge, die vom Lohn oder Gehalt abzuziehen sind, zu den jeweiligen Lohn- oder Gehaltsauszahlungsfälligkeiten an die Pensionskasse rechtzeitig zu überweisen. Abweichende Vereinbarungen im Pensionskassenvertrag sind zulässig.

(3) Im Pensionskassenvertrag sind Verzugszinsen in marktgerechter Höhe vorzusehen.

Schlagworte

Lohnauszahlungsfälligkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076918

alte Dokumentnummer

N5199011907J

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