§ 16 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1985

Übergangsbeitrag

§ 16.

(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.

(2) Die Bestimmungen der §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.

Schlagworte

Hinterbliebene, Witwenversorgungsgenuß, Witwenversorgungsbezug

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12101851

alte Dokumentnummer

N61985182510

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