Übergangsbeitrag
§ 16.
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 14 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.
(2) Die Bestimmungen der §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
Schlagworte
Hinterbliebene, Witwenversorgungsgenuß, Witwenversorgungsbezug
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12101851
alte Dokumentnummer
N61985182510
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