§ 16 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.2010

Unterbrechung der Ausbildung

§ 16

(1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:

  1. 1. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
  2. 2. für Zeiträume, für die gesetzlich eine Karenz vorgesehen ist, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
  3. 3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986 oder
  4. 4. aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.

(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet der Direktor/die Direktorin.

(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.

(5) Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin, der/die aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Direktor/die Direktorin festzusetzen.

(6) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 14 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 anzuwenden, sofern hiedurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Direktor/die Direktorin anzurechnen.

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