§ 16 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Ursprungsregelung und vorläufige Schutzmaßnahmen

§ 16.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung

  1. 1. eine Regelung für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die es erforderlichenfalls erlaubt, deren Ursprung zurückzuverfolgen,
  2. 2. vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen, bei denen sich aufgrund einer vorläufigen Risikoanalyse erweist, dass sie in der Europäischen Union oder Teilen davon eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, im Gemeinsamen Markt
  1. festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126850

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