Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht
§ 16.
(1) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgt
- für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas15 Jahre,
- für alle anderen Ökostromtechnologien 13 Jahre,
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.
(2) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 13 besteht auf unbestimmte Zeit.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40130590
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)