Einmeldung in die Transparenzdatenbank
§ 16.
(1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, folgende Daten zu Personen, die von der Beitragspflicht im privaten Bereich befreit sind, unverzüglich in die Transparenzdatenbank nach dem TDBG 2012 einzumelden:
- 1. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPKZPTD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPKAS),
- 2. die jährliche Höhe der Befreiung nach § 5 sowie
- 3. den Beginn und das Ende der Befreiung nach § 5.
(2) Die Datenübermittlung nach Abs. 1 erfolgt zu Zwecken des § 2 TDBG 2012. Die Befreiung nach § 5 gilt zu diesem Zweck als Leistung nach § 4 TDBG 2012. Im Übrigen gelten für die Einmeldung und die Datenverarbeitung in der Transparenzdatenbank die Bestimmungen des TDBG 2012.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20012352
Dokumentnummer
NOR40255584
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